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Ungelesen 02.12.14, 07:49   #1
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Elvis
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Urteil des OLG Köln: Griff nach Handy hinter dem Steuer nicht immer verboten

Zitat:
Autofahren und gleichzeitig Telefonieren ist ohne Freisprecheinrichtung verboten. Schon der Griff nach dem Handy kann geahndet werden - oder doch nicht? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln kam nun in einem komplizierten Fall zu einem anderen Schluss.

Der Griff eines Autofahrers nach einem klingelnden Mobiltelefon ist nicht zwangsläufig ein Verstoß gegen das Handy-Verbot am Steuer. Das OLG Köln hob in einem am Montag veröffentlichten Beschluss die Verurteilung einer Autofahrerin zu 40 Euro Geldbuße auf - und kam damit zu einem anderen Ergebnis als zuvor das Amtsgericht (Az III-1 RBs 284/14).

Handy am Steuer: Kein Blick auf das Display


Dem Urteil des Amtsgerichts zufolge hatte das eingeschaltete Handy der Autofahrerin in deren Handtasche während der Fahrt geklingelt. Daraufhin versuchte der Sohn der Fahrerin, das Handy in der Tasche zu finden und herauszunehmen. Da ihm dies nicht gelang, reichte er die Tasche mitsamt dem Handy seiner Mutter. Die Frau suchte während der Fahrt in der Tasche nach dem Telefon, ergriff es und reichte es während eines Abbiegevorgangs ihrem Sohn - ohne zuvor auf das Display zu schauen. Der Sohn nahm das Gespräch dann entgegen.

Nur die Benutzung ist verboten


Das Amtsgericht wertete das Verhalten der Frau als verbotene Nutzung eines Mobiltelefons am Steuer. In der entsprechenden Vorschrift der Straßenverkehrsordnung heißt es dazu: "Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss."

Erster Schritt zur Kommunikation?


Der OLG-Senat wertete jedoch im vorliegenden Fall das Aufnehmen des klingelnden Handys durch die Frau nicht als ersten Schritt zur Kommunikation. Vielmehr habe die Fahrerin durch die Weitergabe des Mobiltelefons ohne vorheriges Ablesen des Displays "keinen eigenen Kommunikationsvorgang vorbereitet". Der Fall sei letztlich nicht anders zu beurteilen als die "Ortsveränderung eines beliebigen Gegenstands im Fahrzeug" - wenn der Fahrer etwa das Handy wegen Störgeräuschen anderswo hinlege.

Handy am Steuer: Mal erlaubt, mal nicht


Erst kürzlich hatte das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass Autofahrer durchaus auch mit dem Handy telefonieren dürfen - aber nur, wenn der Wagen steht und der Motor durch eine automatische Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist.


Quelle:

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